Wichtige Informationen

Befristete Anstellungen


In Art. 3 Abs. 4 MBVO heisst es: «Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.» 
Immer wieder gab es Fälle, in denen sich Schulleitungen und Schulkommissionen darum foutierten. Es gibt Leute, die seit über zehn Jahren (!) in eine unbefristete Anstellung überführt werden müssten und doch immer wieder bloss eine befristete bekommen. RA Bettina Gubler, HR-Leiterin in der Bildungsdirektion, hat nun anlässlich unserer letzten Generalversammlung vom 9. April deutlich gemacht, dass diese Praxis nicht angeht. Es macht Sinn, dass wir die Fälle gebündelt vorbringen; es handelt sich wohl um eine dreistellige Zahl. Man kann sich bis Ende August bei uns melden. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Personen, die noch nicht bei uns Mitglied sind, aber betroffen sind oder sein könnten, darauf aufmerksam machen.



Agenda: Nächste Termine

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Generali Running Webinar: 6. November 2024, 12.00 Uhr

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Dafür setzen wir uns mit voller Kraft ein

Jährlich voller Teuerungsausgleich

Stopp dem BVK-Abbau

Stufenaufstieg bei guten und sehr guten Leistungen gemäss Mitarbeiterbeurteilung

Beibehaltung der Dienstaltersgeschenke

Reduktion des Pflichtpensums

Verringerung der Klassengrössen

Abbau der Bürokratie

Mehr Mitsprache

Uneingeschränktes Verfügungsrecht über Schulferien