I. Grundsätzliches

Art. 1. Name

Unter dem Namen "Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2. Sitz

Der Sitz des Verbandes ist Zürich.

Art. 3 Zweck und Mittel

Als überparteiliche und überkonfessionelle Standesorganisation bezweckt der Verband insbesondere die Wahrung der Interessen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräften.

Der Verband sucht seine Zielsetzungen vor allem wie folgt zu erreichen:

  1. Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräften sowie zu Problemen von Schule und Unterricht
  2. Kontakte mit anderen Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.
  3. Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung
  4. Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungsrechtliche Fragen und Probleme
  5. Mitgliedschaft bei anderen einschlägigen Verbänden
  6. Abschluss von Kollektivversicherungen

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Aktivmitglied des Verbandes kann werden, wer in der Berufsbildung lehrend tätig ist.

Passivmitglied kann werden, wer pensioniert ist oder nach mindestens 5 Jahren Aktivmitgliedschaft seine Lehrtätigkeit aufgibt.

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband ganz besonders verdient gemacht hat.

Art. 5 Aufnahme

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verband ab, so besteht eine einmalige Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres.

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, die trotz je mehrmaliger Mahnung während zweier Jahre den Mitgliederbeitrag nicht zahlen und Mitglieder, die dem Ansehen des Verbandes bzw. Berufsstandes gravierend schaden, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Es besteht eine Rekursmöglichkeit zuhanden der GV, die mit einfachem Mehr endgültig entscheidet.

III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Revisionsstelle

Art. 9 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung der Verbandsmitglieder findet grundsätzlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Wahl des Präsidiums
  2. Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  3. Wahl der Revisionsstelle
  4. Wahl der Stimmenzähler und Protokollrevisoren
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
  6. Abnahme der Jahresrechnung
  7. Genehmigung des Voranschlages
  8. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  9. Beschlussfassung über Verbandsausgaben, welche CHF 10'000.00 pro Ereignis überschreiten
  10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  11. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern solche Anträge dem Präsidium mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden
  12. Mitgliedschaft des Verbandes bei anderen einschlägigen Verbänden bzw. Vereinigungen
  13. Beschlüsse gemäss Art. 5 und 7 der Statuten
  14. Revision der Verbandsstatuten
  15. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  16. Festlegung der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Sonderbeauftragte
  17. Errichtung von Spezialfonds bzw. Zuweisungen an solche

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlungen

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden.

Der Vorstand hat im Weiteren ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies schriftlich und mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangen.

Art. 11 Beschlussfassung an der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern, die zur Mehrheit nicht einer Schulleitung angehören, und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsidium
  2. Aktuar/-in
  3. Kassier/-in
  4. Beisitzer/-innen
  5. eventuell Sonderbeauftragte für besondere Aufgaben (Rechtskonsulent, Sekretär usw.)

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 13 Geschäfte des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Vorbereitung der Generalversammlung
  2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  3. Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen sowie zu Problemen von Schule und Unterricht
  4. dringliche Beschlüsse, insbesondere im Zusammenhang mit Vernehmlassungsverfahren
  5. Beratung von Mitgliederanliegen
  6. Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung: Anspruch auf eine Rechtsberatung besteht nach einer Karenzfrist von sechs Monaten nach Eintritt in den ZLB und bezahltem Jahresbeitrag.
  7. Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungsrechtliche Fragen und Probleme
  8. Delegation von Verbandsvertretern in Verbände bzw. Vereinigungen, denen der Verband angehört bzw. mit denen er zusammenarbeitet
  9. Kontakte mit anderen Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.
  10. Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 5
  11. Festsetzung der Ausgabenkompetenzen des Präsidiums
  12. Bestellung von Kommissionen bzw. Ausschüssen für besondere Aufgaben

Art. 14 Revisionsstelle

Die Amtsdauer der mindestens zwei Mitglieder umfassenden Revisionsstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Finanzielles

Art. 15 Verbandsjahr

Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16 Verbandseinnahmen

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.

Art. 17 Haftung für finanzielle Verpflichtungen

Für die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18 Auflösung des Verbandes

Der Verband kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Verbandsmitglieder.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 11.04.2023 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 20.06.2022.



Konrad Kuoni, Präsident, Rechtsberatung

Michael Pesaro, Vize-Präsident, Mitgliederwesen, Administration, Homepage, Benefits