I. Grundsätzliches
Art. 1. Name
Unter dem Namen "Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2. Sitz
Der Sitz des Verbandes ist Zürich.
Art. 3 Zweck und Mittel
Als überparteiliche und überkonfessionelle Standesorganisation bezweckt der Verband insbesondere die Wahrung der Interessen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräften.
Der Verband sucht seine Zielsetzungen vor allem wie folgt zu erreichen:
- Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen von im Bereich der Berufsbildung tätigen Lehrkräften sowie zu Problemen von Schule und Unterricht
- Kontakte mit anderen Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.
- Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung
- Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungsrechtliche Fragen und Probleme
- Mitgliedschaft bei anderen einschlägigen Verbänden
- Abschluss von Kollektivversicherungen
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Aktivmitglied des Verbandes kann werden, wer in der Berufsbildung lehrend tätig ist.
Passivmitglied kann werden, wer pensioniert ist oder nach mindestens 5 Jahren Aktivmitgliedschaft seine Lehrtätigkeit aufgibt.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verband ganz besonders verdient gemacht hat.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verband ab, so besteht eine einmalige Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung.
Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die trotz je mehrmaliger Mahnung während zweier Jahre den Mitgliederbeitrag nicht zahlen und Mitglieder, die dem Ansehen des Verbandes bzw. Berufsstandes gravierend schaden, können vom Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden. Es besteht eine Rekursmöglichkeit zuhanden der GV, die mit einfachem Mehr endgültig entscheidet.
III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
Art. 9 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der Verbandsmitglieder findet grundsätzlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Wahl der Stimmenzähler und Protokollrevisoren
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Voranschlages
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über Verbandsausgaben, welche CHF 10'000.00 pro Ereignis überschreiten
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, sofern solche Anträge dem Präsidium mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden
- Mitgliedschaft des Verbandes bei anderen einschlägigen Verbänden bzw. Vereinigungen
- Beschlüsse gemäss Art. 5 und 7 der Statuten
- Revision der Verbandsstatuten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festlegung der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Sonderbeauftragte
- Errichtung von Spezialfonds bzw. Zuweisungen an solche
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden.
Der Vorstand hat im Weiteren ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder dies schriftlich und mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangen.
Art. 11 Beschlussfassung an der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern, die zur Mehrheit nicht einer Schulleitung angehören, und setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsidium
- Aktuar/-in
- Kassier/-in
- Beisitzer/-innen
- eventuell Sonderbeauftragte für besondere Aufgaben (Rechtskonsulent, Sekretär usw.)
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Art. 13 Geschäfte des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Geschäfte:
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Stellungnahmen und Eingaben zu standespolitischen bzw. anstellungsrechtlichen Fragen sowie zu Problemen von Schule und Unterricht
- dringliche Beschlüsse, insbesondere im Zusammenhang mit Vernehmlassungsverfahren
- Beratung von Mitgliederanliegen
- Gewährung berufsbezogener Rechtshilfe bzw. Rechtsberatung: Anspruch auf eine Rechtsberatung besteht nach einer Karenzfrist von sechs Monaten nach Eintritt in den ZLB und bezahltem Jahresbeitrag.
- Orientierung der Verbandsmitglieder über standespolitische bzw. anstellungsrechtliche Fragen und Probleme
- Delegation von Verbandsvertretern in Verbände bzw. Vereinigungen, denen der Verband angehört bzw. mit denen er zusammenarbeitet
- Kontakte mit anderen Standesorganisationen, Behörden, Ämtern usw.
- Aufnahme neuer Mitglieder gemäss Art. 5
- Festsetzung der Ausgabenkompetenzen des Präsidiums
- Bestellung von Kommissionen bzw. Ausschüssen für besondere Aufgaben
Art. 14 Revisionsstelle
Die Amtsdauer der mindestens zwei Mitglieder umfassenden Revisionsstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
IV. Finanzielles
Art. 15 Verbandsjahr
Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 16 Verbandseinnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
Art. 17 Haftung für finanzielle Verpflichtungen
Für die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 Auflösung des Verbandes
Der Verband kann durch Beschluss der Generalversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Verbandsmitglieder aufgelöst werden. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Verbandsmitglieder.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 11.04.2023 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 20.06.2022.
Konrad Kuoni, Präsident, Rechtsberatung
Michael Pesaro, Vize-Präsident, Mitgliederwesen, Administration, Homepage, Benefits