Wichtige Informationen

Befristete Anstellungen

In Art. 3 Abs. 4 MBVO heisst es: «Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.»

Immer wieder gab es Fälle, in denen sich Schulleitungen und Schulkommissionen darum foutierten. Es gibt Leute, die seit über zehn Jahren (!) in eine unbefristete Anstellung überführt werden müssten und doch immer wieder bloss eine befristete bekommen. RA Bettina Gubler, HR-Leiterin in der Bildungsdirektion, hat nun anlässlich unserer letzten Generalversammlung vom 9. April deutlich gemacht, dass diese Praxis nicht angeht. Es macht Sinn, dass wir die Fälle gebündelt vorbringen; es handelt sich wohl um eine dreistellige Zahl. Man kann sich bis Ende August bei uns melden. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie Personen, die noch nicht bei uns Mitglied sind, aber betroffen sind oder sein könnten, darauf aufmerksam machen.

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